Wer muss sich weiterbilden ?
Zur Erfüllung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht gemäß § 34d Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 7 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) sind Versicherungsvermittler, Versicherungsberater sowie deren unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligte Beschäftigte verpflichtet.
Wie viel Weiterbildung ist vorgeschrieben ?
Die Pflicht umfasst mindestens 15 Stunden Weiterbildung pro Kalenderjahr.
Was muss inhaltlich vermittelt werden ?
Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die für eine ordnungsgemäße, kundenorientierte und fachlich qualifizierte Beratung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere rechtliche, fachliche und produktbezogene Themen sowie Aspekte des Verbraucherschutzes und der Marktkenntnis.
Was sind die Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahme ?
Die Weiterbildung muss nach Inhalt, Umfang und Durchführung geeignet sein, die berufliche Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und zu fördern. Sie kann präsent oder digital, intern oder extern erfolgen, sofern eine angemessene Dokumentation und Nachvollziehbarkeit sichergestellt ist.
Wie lange muss die Weiterbildung rückwirkend nachgewiesen werden können ?
Der Nachweis über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.